Meyer Burger veröffentlicht Einladung zur ordentlichen Generalversammlung
Meyer Burger Technology AG hat heute die Traktandenliste für die ordentliche Generalversammlung (GV) veröffentlicht, die am Dienstag, 25. Juni 2024 um 14:00 Uhr MESZ im Kultur- und Kongresszentrum Thun, Seestrasse 68, 3604 Thun, Schweiz, stattfinden wird.
Die Einladung zur Generalversammlung mit den Traktanden und Erläuterungen kann auf der Website von Meyer Burger unter https://www.meyerburger.com/de/investor-relations/generalversammlung eingesehen werden.
Ausgewählte Traktanden
Wahlen
Der Verwaltungsrat (VR) beantragt die Wiederwahl von Dr. Franz Richter, Andreas R. Herzog und Mark Kerekes als Mitglieder des VR für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der GV 2025. Zudem wird Dr. Franz Richter zur Wiederwahl als Präsident des VR vorgeschlagen.
Aktienzusammenlegung
Der Verwaltungsrat beantragt eine Aktienzusammenlegung im Verhältnis 750:1 als technische Anpassung des Aktienkapitals. Vorgeschlagen wird eine Reduzierung der Anzahl Aktien um den Faktor 750, zusammen mit einer entsprechenden Erhöhung des Nennwerts pro Aktie um den Faktor 750 von derzeit CHF 0.01 auf CHF 7.50.
Die beantragte Aktienzusammenlegung soll die Aktie von Meyer Burger für einen breiteren Anlegerkreis attraktiver machen. Die Aktienzusammenlegung, sofern umgesetzt, hat keinen Einfluss auf die Marktkapitalisierung von Meyer Burger und die prozentuale Beteiligung des Aktionärs am Eigenkapital des Unternehmens bleibt im Wesentlichen unverändert (mit Ausnahme der Barabgeltung von Aktienbruchteilen, d.h. derjenigen Teile des bestehenden Aktienbesitzes, die nicht durch 750 teilbar sind).
Details zur Aktienzusammenlegung und Erklärungen zur Umsetzung sind in der GV-Einladung und den Fragen und Antworten (Q&A) auf der Website von Meyer Burger unter https://www.meyerburger.com/de/investor-relations/generalversammlung verfügbar.
Kapitalband und Statutenänderungen
Zur Umsetzung der Aktienzusammenlegung ist voraussichtlich eine Kapitalerhöhung im Umfang von bis zu 749 Aktien mit einem Nennwert von gesamthaft bis zu CHF 7.49 notwendig, damit im Zeitpunkt der Aktienzusammenlegung die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft durch 750 teilbar ist und das Aktienkapital ein ganzes Vielfaches von CHF 7.50 beträgt, was dem Nennwert pro Aktie nach der Aktienzusammenlegung entspricht. Aufgrund dieser Kapitalerhöhung würde das bestehende Kapitalband (Art. 3d der Statuten) der Gesellschaft automatisch Kraft entsprechender gesetzlicher Vorschrift dahinfallen. Der Antrag des VR betreffend Kapitalband bezweckt, das derzeit bestehende Kapitalband beizubehalten und die aufgrund der Aktienzusammenlegung notwendigen Anpassungen, sollte diese durchgeführt werden, in Art. 3d der Statuten vorzunehmen.
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